Gebühren

für Gebäudeeinmessungen nach §16 VermKatG

Sämtliche Gebäude und Gebäudeteile sind nach §16 des VermKatG auf Kosten des Eigentümers einzumessen. Dies kann von einem ÖbVI durchgeführt werden, wobei es sich um eine hoheitliche Vermessung handelt. Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach den Normalherstellungskosten der einzumessenden Gebäude. Hieraus ergibt sich eine wertabhängige Gebühr zzgl. einer Grundpauschalen. Einzumessen sind sämtliche Gebäude mit Ausnahme einiger explizit genannter Gebäudetypen, wie Garagen und andere Nebengebäude unter 30 m², Carports, Überdachungen und Windräder.

dipl.-ing.

hubertus kleinbielen

öffentlich bestellter

Vermessungsingenieur ÖbVI

für den Amtlichen Lageplan

Kosten für den amtlichen Lageplan werden in NRW nach den einzutragenden neuen und alten Gebäuden sowie der Grundstücksfläche und dem Bodenwert ermittelt. Im Außendiesnst ist der gesamte vorhandene Gebäudebestand sowie die Topografie und die Geländehöhen aufzunehmen, die in Verbindung mit der Katastersituation und den Eigentümern der betroffenen und angrenzenden Parzellen in den Lageplan einzutragen sind. Diese sind z.B. das Baurecht, der umliegende Gebäudebestand, Geländehöhen und die Topografie, die örtlich aufgenommen und eingetragen werden müssen. Es gibt den Amtlichen Lageplan zur Baugenehmigung nach §3 der BauPrüfVO Amtlichen Lageplan zur Teilungsgenehmigung nach §17 der BauPrüfVO Amlichen Lageplan zur Eintragung einer Baulast nach §18 BauPrüfVO Die Gebühren richten sich nach dem Wert der geplanten baulichen Anladen, dem Bodenwert und sonstigen Parametern. Die exakten Gebühren sind anzufragen.

für Teilungen

Die entstehenden Gebühren für Teilungsvermessungen hängen vom Bodenwert und der Anzahl der neu entstehenden Trennstücke ab. Eine Teilungsgenehmigung wird u.U. benötigt, wenn das Grundstück bebaut und besondere baurechtliche Gegebenheiten beachtet werden müssen. Zusätzlich ist das Erfordernis einer einzuitragenden Baulast zu prüfen. Für die Teilungsgenehmigung und die Eintragun einer Baulast ist ein amtlicher Lageplan erforderlich, der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Daher sind die Kosten für Teilungen immer erst anzufragen. Senden Sie uns hierzu die genauen Angaben zum Grundstück und eine Skizze mit der zur beabsichtigten Teilunggrenze. Wir ermitteln dann individuelle Ihre Vermessungsgebühren und senden Ihnen die entsprechenden Angaben zu. Unter Umständen ist auch eine sog. Sonderung möglich, die erhebliche Kosten einspart. Eine solche “Teilung ohne örtliche Vermessung” ist möglich, wenn “nur” zwei vorhandene Grenzpunkte miteinander verbunden werden.